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Umfang
Bei Unfällen, vor allem bei Verkehrsunfällen mit
Personenschaden, ist jeder zur Hilfeleistung nach §
323 c StGB verpflichtet. Um dieser Hilfspflicht genüge
leisten zu können müssen alle Kraftfahrzeuge,
ausgenommen sind Krafträder sowie Zug- und
Arbeitsmaschinen, nach § 35 h StVZO mit Erste- Hilfe-
Material ausgerüstet sein.
Der Führerschein- Bewerber muss die Versorgung
Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrschen und
dafür ausgebildet worden sein. (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 StVG,
§ 19 FeV). Die lebensrettenden Sofortmaßnahmen am
Unfallort beschränken sich im wesentlichen auf die
lebensrettende Erstversorgung von Unfallverletzten
einschließlich der Herz/Lungen- Wiederbelebung.
Für die Führerscheinklassen C1, C, D1, D nebst der
Anhängerklassen ist ein Qualifiziertere Ausbildung in
Erster Hilfe obligatorisch (§ 19 Abs. 2 FeV/ §§ 8 b, 15
e Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 StVZO), die dem
Führerscheinbewerber gründliches Wissen und
praktisches Können vermitteln soll. Bei der FzF wird
die Ausbildung in Erster Hilfe nur für Fahrer von
Krankenkraftwagen verlangt.
Ausbildung
Die Teilnahme an solchen Kursen ist durch eine
Bescheinigung des Ausbildungsträgers grundsätzlich
vor Erteilung der Fahrerlaubnis nachzuweisen.
Ausbildungsträger sind das Deutsche Rote Kreuz, die
Johanniter-Unfallhilfe, der Arbeiter-Samariter-Bund,
Malteser Hilfsdienst oder ein sonst von der obersten
Landesbehörde anerkannter Ausbildungsbetrieb. Mit
dieser Regelung sollen alle Kraftfahrer in die Lage
versetzt werden, mindestens lebensrettende
Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Hilfsdienste
durchführen zu können. Da bei den jeweiligen Kursen
jedoch nur eine schlichte Teilnahme, nicht aber eine
Prüfung oder Wiederholung verlangt wird, bleibt die
Wirksamkeit dieser Kurse trotz der Strafandrohung in
§ 323 c StGB faktisch beschränkt.
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