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  Umfang
    Bei Unfällen, vor allem bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden, ist jeder zur Hilfeleistung nach § 323 c StGB verpflichtet. Um dieser Hilfspflicht genüge leisten zu können müssen alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen sind Krafträder sowie Zug- und Arbeitsmaschinen, nach § 35 h StVZO mit Erste- Hilfe- Material ausgerüstet sein. Der Führerschein- Bewerber muss die Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrschen und dafür ausgebildet worden sein. (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 StVG, § 19 FeV). Die lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort beschränken sich im wesentlichen auf die lebensrettende Erstversorgung von Unfallverletzten einschließlich der Herz/Lungen- Wiederbelebung. Für die Führerscheinklassen C1, C, D1, D nebst der Anhängerklassen ist ein Qualifiziertere Ausbildung in Erster Hilfe obligatorisch (§ 19 Abs. 2 FeV/ §§ 8 b, 15 e Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 StVZO), die dem Führerscheinbewerber gründliches Wissen und praktisches Können vermitteln soll. Bei der FzF wird die Ausbildung in Erster Hilfe nur für Fahrer von Krankenkraftwagen verlangt.


Ausbildung
    Die Teilnahme an solchen Kursen ist durch eine Bescheinigung des Ausbildungsträgers grundsätzlich vor Erteilung der Fahrerlaubnis nachzuweisen. Ausbildungsträger sind das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe, der Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst oder ein sonst von der obersten Landesbehörde anerkannter Ausbildungsbetrieb. Mit dieser Regelung sollen alle Kraftfahrer in die Lage versetzt werden, mindestens lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Hilfsdienste durchführen zu können. Da bei den jeweiligen Kursen jedoch nur eine schlichte Teilnahme, nicht aber eine Prüfung oder Wiederholung verlangt wird, bleibt die Wirksamkeit dieser Kurse trotz der Strafandrohung in § 323 c StGB faktisch beschränkt.
 
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