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Klasse L
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen
Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt
werden und sofern die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als
25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h durch
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der StVZO)
gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler
u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
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Mindestalter: 16 Jahre
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Einschluss von Klassen: keine
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Vorbesitz einer Klasse: Nein
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Befristung / ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
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Klasse T
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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
(jeweils auch mit Anhängern).
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Mindestalter: 16 Jahre bis 40 km/h
18 Jahre bis 60 km/h
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Einschluss von Klassen: L und M
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Vorbesitz einer Klasse: Nein
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Befristung / ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
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